Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 35 Grundstücke mit öffentlichen Zwecken

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

§ 34 § 36