Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 203/11Zitiert von 11
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 2465/10Zitiert von 12
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2024 – 3 L 1/24
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 – OVG 12 B 3/20Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 477/15
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 06.04.2011 – 8 K 41/11.GI
- VG Gießen, 09.03.2011 – 8 K 2661/10.GI
- VG Gießen, 16.12.2010 – 8 K 4470/08.GIZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.