Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 9 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 203/11Zitiert von 11
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 2465/10Zitiert von 12
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2024 – 3 L 1/24
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 – OVG 12 B 3/20Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 477/15
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 06.04.2011 – 8 K 41/11.GI
- VG Gießen, 09.03.2011 – 8 K 2661/10.GI
- VG Gießen, 16.12.2010 – 8 K 4470/08.GIZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.