Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 25 Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/25#abs-1 (1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des

a)
§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
b)
§ 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder
c)
§ 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß

zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/25#abs-2 (2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 24 § 26