Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 25 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 09.03.2011 – 8 K 2661/10.GI
- VG Stade, 18.07.2011 – 1 A 559/09
- OVG Niedersachsen, 22.08.2017 – 10 LB 19/17Zitiert von 3
- VG Gießen, 21.05.2012 – 8 K 2667/11.GI
- VG Gießen, 06.04.2011 – 8 K 41/11.GI
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 3 S 958/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 16.12.2010 – 8 K 4470/08.GIZitiert von 1
- VG Gießen, 28.04.2010 – 8 K 1712/09.GIZitiert von 1
- VG Stuttgart, 11.03.2009 – 3 K 3163/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/25#abs-1 (1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des
a)
§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
b)
§ 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder
c)
§ 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß
zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/25#abs-2 (2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.