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BGH Urteil vom 18.09.1962 – 1 StR 245/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

| 2189 002 WehrstrafG (WStG) § 47 Ausbildungsdienst ist auch der Einsatz als Sicherheitsoffizier bei einem Schulschießen einer Artilleriebatterie. ‚56H, Urt. v. 18. September 1962 - 1 StR 245/62 - 16 Lüneburg

Nachschlagewerk: ja ) 8. 6/7 / 3 Amtliche Sammlung: ja ? | | 2189 002

WehrstrafG (WStG) § 47

Ausbildungsdienst ist auch der Einsatz als Sicherheitsoffizier bei einem Schulschießen einer Artilleriebatterie.

‚56H, Urt. v. 18. September 1962 - 1 StR 245/62 - 16 Lüneburg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Glasergesellen Gerd © PER aus Hu, dort geboren am EB :939, | nn

>. den Bankkaufmann Wolfgang T aus HB dort ee 5 ED zu Sam or:

3. den Unteroffizier Peter S ec MD zu: ru rt -

geboren am EEED 1958,

dort geboren am | 1944,

5. den Hauptmann H ET _ geboren am Su ' BEE | SE wegen fehrlässiger Tötung. und. Fahrlägeiger Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshots. in. der. Sitzung vom 18. September 1962,. an der teilgenommen. haben: 2

Senatspräsident Dr. Geier ‚als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Qundesrichter. Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als ‚beisitzende Richter,

‚Vberstaatsannalt bein Bundesgerichtsk: | als Vertreter der. Bundesanwaltsc at

Justizangestellter [| mu “ Ben Urkunäste ıter der. Geschäftaste:

:für ! Recht erkannt:

Auf die Revisionen. der Angeklagten B m: wird das Urteii des-TLandgerichts Lüneburg. vom'10; züibe ' soweit es sie petrifft, mit den Feststellungen aufgehe Ne. L diesen Umfang wird die. Sache zu neuer Verhandlung und Entschei. @ung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das ‚Tandgericht;; zurückverwiesen, u Die Revisionen der: Angeklagten CEEREEED TED una Su u werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten we seines Kechtsmittels.

Von Rechts. wegen

Gründe§

Am 15. Februar 1961 wurden auf dem Truppenübungsplatz kunster-Lager bei einem Schulschießen einer Bundesvehrbatterie mit scharfer Munition durch das Zusammentreffen verschiedener Fehler ein Soldat getötet und drei weitere Soldaten verletzt. Das Landgericht hat die Angeklagten, die als Höhenrichtkanonier, Rechner, Feuerleitunteroffizier, Sicherheitsoffizier und Batteriechef an dem Schießen befgiligt waren, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit zit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren. Vollstreckung es zur Bewührung ausgesetzt ‚hat. Den Geschützführer und den Batterieoffizier hat es , hingegen freigesprochen. Die Angeklagten haben gegen die Verurteilung Revision eingelegt.

Sie rügen im wesentlichen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel der Angeklagten CHE, TEE una | Sog haben keinen Erfolg; die der Angeklagten Bw En; N 1] führen zur Aufkehlung des Urteils, so-

weit es diese Beschwerdeführer betrif?t.

1. Die Revisionen der Angeklagten CE. TE und Som sind unbegründet, Ä |

Diese Beschwerdeführer handelten pflichtwidrig. CB

‚stellte die Rohrerhöhung des Geschützes unrichtig ein.

SED trus die Feuerstellung der Batterie verkehrt in den Feuerleitplan ein und verursachte ‚dadurch, daß für den ersten und wegen seiner Folgen einzigen Schuß ein falsches Feuerkommando errechnet wurde, Senn war Feuerleitunteroffizier unä verrichtete zugleich die Aufgaben des Feuerleitoffiziers. Er nahm deshalb die nach Nr. 42 des Vor- 'läufers der HDv 267/2 "Die Peuerleitstelle" ihm als Feuerleitunteroffizier obliegende Eintragung der Feuerstellung der Batterie in den Feuerleitplan nicht selbst vor, son- ‚gern ließ sie von dem als Rechner eingeteilten Angeklagten

Tietz ausführen. Das hat das Landgericht mit Recht nicht beanstandet. Zutreffend hat es Seckler aber für verpflichtet gehalten, die von TB für ihn vorgenommenen Eintragungen. in dem Feuerleitplan von Grund auf und sorgul zu prüfen. Solche gewissenhafte Grundlagenprüfung unterließ der Beschwerdeführer (UA 26). Dadurch verstieß er gegen die angeführte und ihm bekannte Vorschrift über die Aufgaben des Feuerleitunteroffiziers. .

Die , Angeklagten verursachten äurch diese Fehler den Tod des einen und die. Verletzung der drei weiteren Soldaten; denn keine dieser Ursachen kann hinweggedacht werden, ‚ohne daß ‚dieser Erfolg entfiele, E

wit üscht, hat die Strafkamer angenommen, daß die u Beschwerdeführer fahrlässig handelten. Ihre Revisionen wenden ein, diese Angeklagten hätten den konkreten Geschehensablauf und seine unglücklichen Folgen nicht voraussehen können; keiner von ihnen hätte damit rechnen müssen und können, daß zu dem Fehler des einen der Fehler des anderen hinzukomme und daß ihre Versehen weder von den Aufsichtspersonen noch dem Sicherkeitsoffizier bemerkt würden. Diese Ansicht trifft nicht zu, —

Nach den Feststellungen bewirkte sowohl die unrichtige Einstellung, der Aohrerhöhung 319 auch- din. falsche Bez«: rechnung des Feueskominndes für sich allein, daß der Schuß außerhalb des Sicherheitsbereichs. einschlagen mußte. Schon deshalb mußte und konnte jeder dieser Angeklagten, die in den ihnen zugewiesenen Funktionen ausgebildet. waren und tereits an Scherfschießen teilgenommen hatten, . damit rechnen, deß sein Versagen zurMötung oder Verletzung anderer auf dem Truppenübungsplatz weilender Personen

führen könnte, Damit war für sie der eingetretene Er-

folg im Ergebnis voraussehbar. Das genügt zur Bejahung

der Fahrlässigkeit (EGHSt 12, 75, 77; BGH Urt. vom

13. Februar 1962 - 1. StR 11/62; S. 11, 12). Etwas

anderes könnte nur gelten, wenn wie in dem in BGHSt 3,

62, 63 entschiedenen Fall der Geschehensablauf so außerhalb aller Lebenserfahrung liegen würde, daß die Angeklagten Op: Teil uni Sci auch bei der _ nach den Umständen des Falles gebotenen und ihnen nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbaren Sorgfalt mit ihm nicht zu rechnen brauchten. Das trifft hier jedoch nicht zu. Beim Schießen einer Artilleriebatterie u ‚wirken zahlreiche Organe zusammen. Daß dabei Fehler nicht | nur einen, sondern verschiedenen an ‚getrennten Plätzen tätigen Batterieangehörigen unterlaufen können und daß diese oft nicht leicht erkennbaren Versehen von den Aufsichts- und Sicherheitsorganen nicht rechtzeitig bemerkt werden, liegt im Rahmen der Lebenserfahrung. Das gilt besonders dann, wenn. wie hier der Einheit erst seit kurzem dienende Soldaten angehören und ein Teil der Unterführer infolge Abkommandierung fehlt, was die der Batterie bereits längere Zeit vor dem Scharfschießen angehörenden . Beschverdeführer wußten.

Den Angeklagten" SoHMMiB entlastet es entgegen der Meinung seiner Revision nicht, daß auch der frühere Mitangeklagte Leutnant A und der Angeklagte Du ED: is unrichtige Eintragung in dem Feuerleitplan nicht bemerkt haben. Leutnant AED prürte bei der Besichtigung der Feuerleitstelle nur die Seitenabweichung von der Grundrichtung und die Entfernung des ihn gemeldeten Feuerkommendos; er sah aber die Eintragungen in dem Feuerleitplan nicht. im einzelnen durch. Das gehörte auch nicht zu seinen Aufgaben als Batterie-

offizier, sondern oblag dem Angeklagten Sc a1s Feuerleitunteroffizier und Vertreter.des Feuerleitoffiziers. Daß der Angeklagte DEE cie verkehrte Eintragung in dem Feuerleitplan nicht entdeckte, hat seine Ursache darin, daß ihm die bei der: Bundeswehr neu eingeführte Bildung des Feuerkommandos durch eine von dem Schießenden getrennte Feuerleitstelle nicht so vertraut war wie. dem darüber genau unterrichteten Angeklagten Sc und daß er im Feuerleitplan nur den Schwenkbereich und die kürzeste Schußentfermung prüfte (va 24) |

Die Bemessung der sen Beschwerdeführern auferlegten Strafen 2§ 8t keinen Rechtsfehler erkennen.

II. Dagegen kann den Revisionen. der Angeklagten. DEE :C. SEHEEEEEED ser Erfolg nicht versagt werden. Die bisherigen Feststellungen tragen ihre Verurteilung nicht.

a) Die Revision des Angeklagten U)

1.) Allerdings zieht die Revision zu Unrecht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für den Tod des einen und die Verletzung der drei weiteren Soldaten in Zweifel. Ein mit seinen Aufgaben vertrauter

und gewissenhafter Sicherheitsoffizier hätte zwar müg- | Licherweise, die falsche Einstellung des Geschützes ebenfalls nicht bemerkt, weil: die Überwachung der. Geschützbedienung Aufgabe des Geschützführers und nicht der Sicherheitsorgene ist. Er hätte aber, wenn er sich in der gebotenen Weise gründlich ‚und systematisch vorbereitet hätte, erkannt, daß das errechnete Feuerkommando allein einen Einschlag außerhalb des Sicherheitsbereichs

zur Folge haben würde, und hätte deshalb seine Ausführung untersagt. Das Landgericht hat daher ohne Rechtsfehler in dem Versagen des Angeklagten eine Ursache des eingetretenen Er rfolges gesehen.

2.) Die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers hat die 'Strafkammer darin erblickt, daß er die Frage, ob er sich Be den Aufgaben eines Sicherheitsoffiziers gewachsen fühle, = bejahte, nach der Betrauung mit dieser Aufgabe jedoch u nichts unternahm, um sich die dafür erforderlichen Unter-- 0 lagen zu beschaffen, und daß er nicht im Feuerleitwagen die Bildung des Feuerkommandos gründlich auf die Gewährleistung der Sicherheit prüfte, sondern sich praktisch a als Zugführer betätigte. An sich begegnet. es keinen Techt- E lichen Beiüenken, daß das Lanägericht diese Fehler als Pflichtwiärigkeiten beurteilt hat.

Das Urteil enthält ‘jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber, ob der Angeklagte unter den gegebenen Umständen und nach: seinen persönlichen Kenntnissen und _ Fähigkeiten dieses Versagen hätte‘ vermeiden können. Die Ausführungen über seine. frühere Verwendung als Sicherheitsoffizier sind widersprechend; an einer Stelle heißt es, daß er bisher noch niemals; en. anderer Stelle, daß. er zum letzten Hal vor August 1939 Sicherheitsoffizier gewesen sei (va 23 unten, 44 oben). ‘Von seiner Gefangennahme in der ersten Hälfte des Jahres‘ 1943 bis zu seiner Versetzung: zur 2. ‚/?z. Art. Bil. .185 am 1. Januar 1961 war der Angeklagte nicht mehr artilleristisch tätig gewesen. Ob und wie seine früheren & Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesem Gebiet während seiner kurzen Zugehörigkeit zu der Batterie vor dem Schulschießen aufgefrischt worden sind und ob und wie er in der. knappen Zeit über die für ihn neue Art der Bildung des Feuerkommandos unterrichtet wor-Gen ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Die Ent-

lagen zu beschaffen. Dabei ist zu beäsnken, daß. der

heitsbereich aus‘ Gem} Kommandanturbefehl beschaffen

scheidung enthält auch keine Ausführungen darüber, ob und gegebenenfalls wie sich die Aufgaben und die auf das Entdecken von Fehlern gerichtete systematische Tätigkeit

des Sicherheitsoffiziers heute von der früher unterscheidet. Schließlich gibt das Urteil keine genaue Auskunft darüber, wie viel Zeit dem Angeklagten nach beendeter Munitionierung der ‚Batterie, gie. er zu überwachen "hatte und. während der er als Sicherheiteoffizier eingeteilt wurde (UA 19), bis zum Abrücken der Batterie verblieb und ob sie ausreichte, un sich über die Aufgaben als Sicherheitsoffizier "und den von der Kommandantur festgelegten, ihm bisher "unbekannten Sicherkeitsbereich zu unterrichten und die sonst. erforderlichen Unter-

gerade zur Kontrolle aller _ an.dem Schießen beteiligten. Batterieangehörigen berufene Sicherheitsoffizier sich jedenf alis. die Kenntnis von gem Sicher-

muß und entgegen. ‘der Meinung der: ‚Strafkammer nicht mit dessen Mitteilung‘ durch einen anderen ‚Angehörigen. der

Einheit, z.B, durch den als Schießenden - nieht als Sicherheitsoffizier der Beobachtungsstelle, wie es.

UA 44 irrtümlich heißt - eingeteilten. Feläwebel w.

hätte "begnügen dünten un. 2 re

Ohne widerspruchsfreie und ausreichende Aufklärung dieser Punkte. Laßt. sich. nicht: abschließend entscheiden,

inwiefern Biedenbänder Zehlerhaft: "handelte und ob er das

‚fahrlässig‘ tat. ‚Deshalb muß das Urteil. aufgehoben wergen, soweit es ihn betrifft.

'b) Die Revision des Angeklagten su -

Die Entscheidung über Biedenbänders Revision führt auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Summen

fu

Das Landgericht hat ihn schuldig befunden, weil er als Batteriechef durch die Einteilung des dafür ungeeigneten Angeklagten DEE als Sicherheitsoffizier einen vermeiäbaren Fehlgriff tat. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe können im Ergebnis nicht durchgreifen. Insbesondere kann der Einwand den Beschwerdeführer nicht entlasten, er habe.lden Bataillonskommandeur bei einer Offiziersbesprechung im Januar 1961 darauf aufmerksam gemacht, daß die für das Scharfschießen vor- . gesehene Zeit Mitte Februar 1961 "peichlich früh" sei

(VA 14), und ihm gegenüber am 14. Februar 1961 abends "zur:Sprache gebracht", daß er für das Scharfschießen - am nächsten Tag nicht..ebnücend Sicherhe: itsorgeno-s zellen könne (UA 18). Pei jeder Einkeit. gibt es eine ürenze, bei der wegen ungenügender Vorbereitung ihrer Angehörigen oder wegen unzuiänglicher Besetzung oder wegen A0- | | kommandierungen ihre Einsatzfähigkeit so stark bee in trächtigt ist, daß die in Friedenszeiven zu fordernäe Sicher rheit für äie' eigene Truppe zu stark. gefährdet ist. In solchen Fällen. wird man von dem Einheitsführer verlangen müssen, Gaß er üje Bedenken gegen einen vorgesehenen Einsatz nicht"zur Sprache bringt",

- sondern seinem Vorgesetzten klar unä einäringlich dar- .

. egt und daß er, wenn ihm der Einsatz gleichwoni befohlen wird, nach nochmaliger gewissenhafter Prüfung seiner Bedenken und der ihm auf deren Meldung mitgeteilten. Gegengründe die Ausführung des Befehls verweigert, wenn nach seiher so ‚gewonnenen Überzeugung die bei einer Übung in Fried enszeite n | zu. fordernde Sicherheit nicht vorhanden ist. z

Gleichwohl muß auf die Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten SEE aufgshoven werden. Der Umfang seiner Schuld hängt nämlich davon ab, on EB nicht nur cbiektiv ungeeignet als Sicherheitsoffizier war, sondern

auch fahrlässig versagte, in welchem Maß er das tat und inwieweit dieses fahrlässige Versagen des Oberfeldwebels für den Beschwerdeführer voraussehbar war.

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:. Die Strafkammer hat angenommen, daß die als Höhenrichtkanonier, Rechner, Feuerleitunteroffizier und Batterie- 'chef eingesetzten Angeklagten co: TED, Sc» und SCHE im soläatischen Ausbildungsdienst handelten; | sie hat auf ihr Verlälten deshalb zutreffend § 47 WSte angewendet. Bei dem Angeklagten a 0) hat sie die Voraussetzung dieser Vorschrift verneint, weil er als Sicherungsorgan weder ausgebildet worden noch mit der Ausbiläung der Truppe befaßt gewesen sei. Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob als Ausbildungsdäienst im Sinne des § 47 UStG allgemein der gesanhıte Außendienst der Truppe anzusehen ist (so Scherer, Soldatengesetz und Vorgesetztenveroränung § 24 Anm. 13 db, und Arndt, Grundriß des Wehrstrafrechts $. 225; a.M. Dreker in Dreher /Lackner/Schwaln, WStG § 47 Anm. II 2 a). Jedenfalls muß ein Schulschießen einer Artilleriebatterie im ganzen als soldatische Übung beurteilt werden. Solches ‘Schießen dient dazu, die Einheit fortzubilden und mit dem ‚Umgang mit scharfer Munition vertraut zu machen; dadurch soll ihre kanpfmäßige Ein-. satzfähigkeit herbeigeführt werden. Scharfschießen können. . nicht ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen äurchgeführt werden. Deshalb wird bei Übungsschießen einifür=

den Gefechtseins satz nicht vorgesehener Sicherheitsoffizier

bestellt. Ihm obliegt es, auf Febler zu achten und bei ihrem Auftreten in erster Linie aus. Sicherkeitsgründen, auferdem aber auch belehrend einzugreifen. Die Verrichtung seiner Aufgaben steht mit der Ausbildung der Truppe in unlüsbaren Zusammenhang. Die Gründe, derentwegen

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§ 47 WStG Soldaten im Ausbildungsdienst in gewisser

Vieise besser stellt, gelten für den Sicherheitsoffizier

in derselben Weise wie für die Soldaten, die bei den Schulschießen unmittelbar ausbilden oder ausgebildet werden: auch er gerät leichter als andere in die Gefahr, fahrlässig eine Körperverletzung oder eine Tötung

zu verursächen. Das rechtfertigt es, den Einsatz als Sicherheitsoffizier bei einem Schulschießen einer Artilleriebatterie ebenfalls als soldatischen Ausbildungsdienst im Sinne des s 47 WStG anzusehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generäl:- bundesanwalts. |

Dr. Geier — ‚Seibert Fischer

Mi Sanders