Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.09.1959 – 1 StR 161/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2309 0°0 ZE
Im namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Feldwebel der Bundeswehr Josef C I )
‚ geboren am GEEMEEEEEEEE 1920 in
2. den Hauptmann der Bundeswehr Joachim > aus SC. geboren and 1918 in A
- Sachbezeichnung: MB u.A. -
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. November 1958 aufgehoben, soweit der Angeklagte Ca freigesprochen worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das bezeichnete Urteil, soweit es den Freispruch des Angeklagten EREBDe:r:°:, wird verworfen; die Kosten dieses Rechtsmitiels einschließlich der not-- wendigen Auslagen dos Angeklagten Dem trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Am 28. November 1957 während des Sports einer Ausbildungskompanie der Bundeswehr wurde der Schütze Kb beim Überqueren des Sportplatzes durch einen Speerwurf tödlich verletzt. Das Landgericht hat den Gefreiten MER, der den Speer warf, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Den Zugführer, Feldwebel OP, den mg als Hilfsausbilder unterstand, und den Chef der Ausbildungskompanie, Haupimann SB hat es aus Rechtsgriinden mangels Schuld freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft wenden sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung.
I. Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten cm.
Die Revision greift durch.
l. Der Angeklagte OD zestattete den seinem Zug als Hilfsausbilder zugeteilten Gefreiten UP und CD das Mitnehmen von zwei Speeren, weil diese sich zur Vorbereitung auf die Erlangung des Sportabzeichens im Speerwurf üben wollten. Sie taten dies mit seiner Erlaubnis zunächst auf einem für den Sportdienst der Kompanie nicht gleich beanspruchten Teil des Sportplatzes, wo nach Auffassung des Landgerichts andere Soldaten nicht gefährdet werden konnten. In dem für die Ausbildungskömpanie aufgestellten und den Unterführern bekanntgegebenen Sportplan war Speerwerfen nicht vorgesehen. Diese Sportart ist nach den Dienstvorschriften im Ausbildungsdierst der Rekruien sogar wegen ihrer Gefährlichkeit verboten. Die drei auf den Sportplatz ausrückenden Züge der Kompanie sollten an jenem Tage, wie der Dienstplan vorseh, ausschließlich sogenannte Kamvfspiele, nämlich Medizinballspiele, Völkerball und Fußballtennis betreiben. Das Landgericht meint, der An-
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geklagte CB habe sich durch sein Verhalten keine pflichtwidrige Unterlassung zuschulden kommen lassen, er habe den beiden Hilfsausbildern, die zur Beaufsichtigung des Sports ihres Zuges nicht benötigt worden seien, das Speerwerfen
als außerdienstlichen Sport gestatten dürfen. Die Kevision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht hierbei wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Denn die Beaniwortung der Frage, ob CB pflichtwidrig handelte, konnte nicht allein davon abhängen, ob Speerwerfen überhaupt als außerdienstlicher Sport in der Bundeswehr zugelassen ist
und ob die beiden Hilfsausbilder bei dem für die Kompanie vorgeschriebenen Sportdienst benötigt wurden. In erster Linie entscheidend ist vielmehr, welche dienstlichen Befehle der Angeklagte für den von ihm als Zugführer zu lei.- tenden Sportidienst hatte und ob er durch sein Vorgehen diesen Befehlen zuwiäerhandelte. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Nach § 2 Nr. 2 WStG ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein nilitärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einselfall und mit dem Anspruch auf Gehörsam erteilt. Der vom Kompaniechef aufgestellte Dienstplan im Zusammenhang mit
dem ebenfalls von diesem aufgestellten Sportplan enthielt fraglos eine solche Anweisung, die der Angeklagte als Zugführer zu befolgen hatte. CB handelte deshalb einem Befehl zuwider und damit oflichtwidrig, wenn er ohne Erlaubnis ass Kompaniechefs Angehörigen seines Zuges die Ausübung einer anderen als der vorgeschriebenen Sportart gestattete, statt sie mit zu dem vorgeschriebenen Dienst heranzuziehen. Unabhängig hiervon hätte das Landgericht ferner prüfen nüssen, ob CME Aurch das Gestatten der Mitnahme der Speere und des Speerwerfens die ihm als militärischen Vorgesetzten
obliegende Pfiicht zur Dienstaufsicht verletzte. Der Angeklagte
war unmittelbarer Vorgesetzter der zu seinem Zuge gehörenden Soldaten, also auch der Gefreiten P und CEEEEEEED (5 ı der VO über die Regelung des militärischen Vorgeseiztenverhältnisses vom 4. Juni 1956, BGBl. I, 459),
er war darüber hinaus im Dienst auch Vorgesetzter aller übrigen im Dienstgrad unter ihm stehenden Soldaten der Kompanie (§ 4 Nr. 2 aa0). In dieser Eigenschaft hatte er
die sich aus § 10 SoldG ergebenden Pflichten des Vorgesetzten, also auch die Pflicht, seine Untergebenen vor Schäden zu bewahren, mochten diese dadurch eintreten können, daß Untergebene selbst unmittelbar an Leib oder Leben geschädigt wurden, oder dadurch, daß Untergebene andere Personen schädigten und dadurch mittelbar selbst Nachteile erlitten. Angesichts der Enge des Übungsgeländes, des Fehlens einer Oberaufsichi und des Umstandes, daß Speerwerfen als gefährliche Sportart besondere Sicherungsvorkehrungen verlangt, mußte
es neheliegen, im Verhalten des Angeklagten auch einen Verstoß gegen seine Dienstaufsichtspflicht zu sehen.
2. Daß der Freispruch des Angeklagten Oi von einen Vergehen der fahrlässigen Tötung auf diesem Mangel beruht, kann allerdings ausgeschlossen werden, weil das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat, daß der Angeklagte nach der weiteren konkreten Gestaltung dee ursächlichen Ablaufs bei Beachtung der ihm zuzumutenden Sorgfalt den tödlichen Unfall voraussöhen konnte. Zu dem verhängnisvollen Speerwurf kam es nämlich erst, nachdem der Angeklagte den beiden Hilfsausbildern, die inzwischen das Speerwerfen auf dem nunmehr gleichfalls von den übenden Zügen beanspruchten südlichen Teil des Sportgeländes hatten einstellen müssen und guf dem allein noch freien Randstreifen
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des Spielfeldes Zielwurf auf kurze Entfernungen übten, auch an dieser Stelle die Fortsetzung des Speerwerfens verboten hatte. Beide gehorchten auch und stellten das Speerwerfen ein. Erst als kurze Zeit danach ein vorüberkomnender Unteroffizier einer anderen Kompanie, der in Wahrheit vorher noch niemals Speer geworfen hatte, den Angeklagten MR Aurch seine prahlerische Behauptung, daß er es beim Wurf zu Weiten von 50 bis 60 m bringe, zu einer Wette gereizihatte, kam
es zu den weiteren Würfen auf dem Seitenstreifen des Spielfeldes, von denen der letzte den gerade vorbeigehenden Schützen KM traf. Das Landgericht sagt hierzu, CB habe davon ausgehen dürfen, daß beide Hilfsausbilder den Speerwurf endgüliig eingestellt hatten, er habe nicht voraussehen können, daß der ihm bis dahin als zuverlässig bekannte Gefreite MED :cotz des zuvor gegebenen Befehls, das Speerwerfen auf dem Seitenstreifen einzustellen, weitere Speerwürfe ausführen werde. Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte bei Anwendung der gebotenen und von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt den Tod eines andern als mögliche Folge seines Verhaltens Hätte vorhersehen können, sind alle ihm bekannten Umstände zugrundezulegen. Dabei ist nicht das, was möglicherweise hätte. eintreten können, sondern ausschließlich der Ablauf der Geschehnisse, wie er wirklich eingetreten ist, zu berücksichtigen (vgl. RGSi 29, 219; 34, 915 56, 343, 349; 73, 370, 372). Wer erst nachträglich erkennt, daß er durch sein Verhalten eine Gefahr für rechtlich geschützte Güter heraufbeschworen hat, und diese Gefährdung durch sachgenäße Anweisungen an andere zu begegnen sucht, kann für einen schädlichen Erfolg, der durch die pflichtwidrige Nichtbefolgung der Anweisungen eintritt, strafrechtlich nur verantwortlich gemacht werden, wenn er bei Anwendung der gebotenen und von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen
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können, daß seine Anweisungen oder Befehle möglicherweise nicht befolgt wurden. Konnte sich, wie das Landgericht unangreifbar feststellt, der Angeklagte darauf verlassen, daß Meindl den ihm erteilten dienstlichen Befehl beachten werde, so kann ihm bei den hier gegebenen Umständen aus dem befehlswidrigen Verhalten MW kein Vorwurf erwachsen. Es kann deshalb, soweit es sich um die Schuld
des Angeklagten am tödlichen Unfall des Schützen K> handelt, keine Rolle spielen, ob die Vorhersehbarkeit eines Unfalls bei einem anders gedachten Verlauf - etwa bei der Tötung oder Verletzung einer Person durch einen der beiden Hilfsausbilder ohne das Dazwischentreten des Verbots oder überhaupt durch eine andere Person, die mit den auf dem Spielfeld liegenden Speeren übte, zu bejahen sein würde.
3. Gleichwohl kann das Urteil des Landgerichts, soweit es den Angeklagten CB betrifft, nicht bestehen bleiben, weil der oben unter 1. erörterte Mangel dazu geführt haben kann, daß das Lanägericht den Angeklagten nicht wegen Verletzung einer Gehorsamspflicht (§ 19 oder § 21 WSiG) oder wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht (§ 41 WStG) verurteilt hat. Zwar würde nach den bisherigen Feststellungen auch für diese Tatbestände aus dan unter 2. erörterten Gründen der Tod des Schützen KB als fahrlässig herbeigeführte schwerwiegende Folge im Sinne dieser Strafvorschriften auszuscheiden haben. Trotzdem könnte eine Verurteilung nach den genannten Vorschriften in B-sracht kommen, weil eine schwerwiegende Folge im Sinne des WStG (§ 2 Nr. 3 WSLG) nicht erst in dem Eintritt eines Schadens zu sehen, sondern bereits dann gegeben ist, wenn der Täter durch sein Verhalten einen konkreten Gefehrenzustend für Leib oder Leben von Menschen geschaifen hat und dies für ihn bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war. insoweit würde es also ausschließlich
darauf anzukommen haben, ob nicht das Mitführen ihrer Art nach gefährlicher Sportgeräte zum Sportdienst der Kompanie unter den gegebenen Umständen für sich allein schon im Sinne der allgemein vorstellbaren möglichen Folgen für Leib oder Leben eines Menschen einen Gefahrenzustand schuf, der als schwerwiegende Folge im Sinne des WStG anzusehen wäre. Das wird das Landgericht zu prüfen haben. Sollte die neue Hauptverhandlung zur Verurteilung des Angeklagten C> unter dem Gesichtspunkt der §§ 19, 21 oder 41 WStG führen, so wird für die Strafzumessung auf BGHSt 9, 259 hingewiesen.
II. Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten
Die Revision ist unbegründet.
Der Angeklagte BED wollte nach dem von ihm aufgestellten Dienstplan’ persönlich die Oberaufsicht über den Sportdienset der Kompanie führen. Er war daran zunächst durch anderweitige dienstliche Beanspruchung gehindert und befand sich erst auf dem Wege zum Sportplatz, als das Unglück schon geschehen war. Einen Stellvertreter für die Oberaufsicht hatte er nicht bestellt. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Landgericht hierin keine Pflichtwidrigkeit erblickt hat. Das erscheint in der Tat nicht unbedenklich. Zwar ist den Feststellungen des Urteils nichts dafür zu entnehmen, daß höhere Befehle bestanden, die auch bei zugweise betriebenen, in ihrer Art völlig harmlosen Sportarten eine Überaufsicht bei Benutzung desselben Platzes geboten. Es hätte aber, wie die Revision zutreffend betont, allgemeinen militärischen Grundsätzen entsprochen, wenn der Angeklagte, sei es vorsorglich, sei es auch, sobald er erkannte, daß er selbst nicht zu Beginn des Dienstes anwesend sein werde, einen Stellvertreter für die Oberaufsicht bestellt hapden würde. Doch bedarf es einer abschließenden Erörterung dieser Frage nicht, weil die Feststellungen des Landgerichts zur
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inneren Tatseite den Freispruch tragen, ohne daß es, wie auch das Landgericht ausdrücklich betont, darauf ankommt, ob die Unterlassung des Angeklagten als pflichtwidrig anzusehen ist; Die Strefkammer legt im einzelnen dar, daß der Angeklagte Baumann sich auf die Zuverlässigkeit seiner Zugführer und Unterführer verlassen konnte und nicht mit der Möglichkeit
zu. rechnen brauchte, daß in Nichtbefolgung des von ihm befohlenen Sportplanes eine im Rahmen der Rekrutenausbildung sogar ausdrücklich verbotene Sportart auf einem hierfür nicht geeigneten Platz betrieben werden würde. Unter diesen Umsiänden war für ihn nicht nur ein Todesfall, sondern überhaupt die Herbeiführung einer möglicherweise als schwerwiegende Folge im Sinne dee WSiG anzusehenden Gefahrenla;;e als Folge mangelnder Oberaufsicht nicht voraussehbar. Es ist deshalb im Gegensatz
zu der bei dem Angeklagten CE gebotenen Beurteilung unbedenklich, daß das Landgericht den nach den Feststellungen hier allein in Betracht kommenden Tatbestand des § 41 Abs. 3 WSiG nicht ausdrücklich erörtert hat.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalis.
Dr. Geier Werner Wwillms Fischer Dr. Faller