§ 35 Unterdrücken von Beschwerden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 25.06.1963 – 1 StR 210/63Zitiert von 3
- BVerwG, 21.09.2022 – 2 WDB 1/22Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; NötigungZitiert von 7
- BGH, 03.05.1960 – 1 StR 131/60Zitiert von 2
- BVerwG, 23.10.2025 – 1 WB 41.25Kommandierung auf einen multinationalen RotationsdienstpostenZitiert von 1
- BVerwG, 30.01.2025 – 1 WB 46/24Nichtbearbeitung von Beschwerden; Anspruch auf VerbescheidungZitiert von 2
- BVerwG, 18.12.2019 – 1 WB 2/19Abhilfeentscheidung ohne BeschwerdebescheidZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/35#abs-1 (1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, bei dem Wehrbeauftragten des Bundestages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/35#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/35#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.