§ 30 Mißhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 12.03.2008 – 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
- LG Münster, 06.01.2006 – 8 KLs 81 Js 1837/04 25/05
- BGH, 14.01.2009 – 1 StR 554/08Zitiert von 3
- BGH, 14.01.2009 – 1 StR 158/08Zitiert von 5
- BGH, 07.04.1970 – 1 StR 487/69Zitiert von 4
- OLG Hamm, 25.07.2006 – 4 Ws 172 - 188/06
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2025 – 2 WD 32.24Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines VorgesetztenZitiert von 2
- AG Buchen, 06.12.2023 – 1 Ds 23 Js 6180/23
- BVerwG, 30.06.2022 – 2 WD 14/21Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin und einer außerdienstlichen Körperverletzung eines KameradenZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-1 (1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-3 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.