Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 30 Mißhandlung

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-1 (1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-3 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

§ 29 § 31