Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfG§ 6 Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss
Stand: 30.07.2026
Auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 WPrüfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 23.11.1993 – 2 BvC 15/91Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über Zulassung von Parteien und Listenvereinigungen zur Wahl des 12. Deutschen BundestagsZitiert von 18
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.