Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfG§ 6 Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss
Stand: 30.07.2026
Auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.