Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 6 Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss

Stand: 30.07.2026

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Auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

§ 5 § 7