Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 5 Wahlprüfungsausschuss

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/5#abs-1 (1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/5#abs-2 (2) Für die Festlegung der Zahl der Mitglieder, die Besetzung des Ausschussvorsitzes sowie das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses finden die Regelungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Ausschüsse Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/5#abs-3 (3) Der Ausschuss ist berechtigt, im Rahmen einer Vorprüfung Auskünfte einzuholen und Zeugen und Sachverständige vernehmen oder verpflichten zu lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/5#abs-4 (4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes Brandenburg haben dem Ausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

§ 4 § 6