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§ 6 WPrüfG (Brandenburg) — Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss

Wahlprüfungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.