Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfG§ 7 Beschluss des Wahlprüfungsausschusses
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/7#abs-1 (1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich unter Angabe der Gründe niederzulegen; der Beschluss muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/7#abs-2 (2) Der Beschluss ist spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an alle Abgeordneten zu verteilen.