Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 7 Beschluss des Wahlprüfungsausschusses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/7#abs-1 (1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich unter Angabe der Gründe niederzulegen; der Beschluss muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/7#abs-2 (2) Der Beschluss ist spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an alle Abgeordneten zu verteilen.

§ 6 § 8