§ 7 WPrüfG (Brandenburg) — Beschluss des Wahlprüfungsausschusses

Wahlprüfungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich unter Angabe der Gründe niederzulegen; der Beschluss muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

(2) Der Beschluss ist spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an alle Abgeordneten zu verteilen.