Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 8 Ausschließung vom Wahlprüfungsverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/8#abs-1 (1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten oder aller Abgeordneten einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angefochten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/8#abs-2 (2) Dem betroffenen Abgeordneten ist im Wahlprüfungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 7 § 9