§ 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/6?asof=2021-06-11#abs-1 (1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/6?asof=2021-06-11#abs-2 (2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner Rechte jederzeit gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in Schriftform ausgestellten Auszug über den für den Hinterleger in Verwahrung genommenen Anteil am Sammelbestand verlangen (Depotbescheinigung zur Rechtsausübung). Der Verwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depotbescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zuweist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinterlegers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist von vornherein dahingehend beschränkt, dass er gegen die Leistung einen der Leistung entsprechenden Anteil am Sammelbestand auf den Aussteller überträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/6?asof=2021-06-11#abs-3 (3) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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