Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 55 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/55#abs-1 (1) Für die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter gelten § 1 Abs. 1 bis 5, Abs. 7, §§ 2, 3 und 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6, §§ 9 bis 16, 20, 22, 23 und 56 sinngemäß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, und mit der Abweichung, daß die Vorschriften über die Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG) und die Feststellung der Anteile von Frauen und Männern an den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen (Art. 17 Abs. 2 BayPVG) keine Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/55#abs-2 (2) Die Fristen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Buchst. h werden auf zehn Kalendertage, die Frist in § 6 Abs. 1 auf einundzwanzig Kalendertage, die Fristen in § 6 Abs. 2 Buchst. l und § 7 Abs. 2 auf neun Kalendertage, die Frist in § 10 Abs. 5 auf drei Kalendertage und die Frist in § 13 Abs. 1 auf fünf Kalendertage gekürzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/55#abs-3 (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Benennung in der Dienststelle bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/55#abs-4 (4) Wahlvorschläge können nur für die Wahl der Vertrauensperson eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beamten muß von zehn Wahlberechtigten unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert sein. Bei Wahlvorschlägen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist die Unterzeichnung oder qualifizierte elektronische Signatur durch eine beauftragte Person ausreichend; die unterzeichnende oder signierende Person, die an erster Stelle steht, gilt als Listenvertreter. Die Vertrauensperson und jede ihrer Stellvertreter werden in besonderen Wahlgängen gewählt. Aus den nicht zur Vertrauensperson gewählten Bewerbern wird der erste Stellvertreter, aus den restlichen Bewerbern der zweite Stellvertreter gewählt. Dieses Verfahren ist im Wahlausschreiben bekanntzugeben. Bei jedem Wahlgang sollen Stimmzettel von verschiedener Farbe verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/55#abs-5 (5) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Namen der gewählten Bewerber, die für jeden Bewerber abgegebene Zahl der Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen enthalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/55#abs-6 (6) Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden von dem für die Hundertschaft zuständigen Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl der Vertrauensperson aufbewahrt.