Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

WO-BayPVG

§ 54 Vorbereitung und Durchführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/54#abs-1 (1) Die Durchführung von Teilwiederholungswahlen in den von der Wahlanfechtung betroffenen Dienststellen (Art. 53a BayPVG) obliegt auf allen Stufen den mit der Durchführung der teilweise angefochtenen Wahlen betrauten Wahlvorständen. Das Amt des Wahlvorstands endet insoweit nicht mit der Bestellung des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayPVG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/54#abs-2 (2) Spätestens am dritten Arbeitstag nach Rechtskraft der Entscheidung (Art. 53a Abs. 2 Satz 3 BayPVG) gibt der Wahlvorstand für die Wahl der Stufenvertretung die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder in den Dienststellen, für deren Bereich die Wahl für ungültig erklärt worden ist, bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/54#abs-3 (3) Die Teilwiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wählerverzeichnisse statt, soweit nicht die Entscheidung hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. Diejenigen Schritte des Wahlverfahrens, die von der Wahlanfechtung und der Entscheidung nicht betroffen sind, hat der Wahlvorstand nicht zu wiederholen; die Gesamtdauer des Wahlverfahrens verkürzt sich entsprechend. Die Auslegung des Wählerverzeichnisses, der Erlaß des Wahlausschreibens und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge haben stets zu erfolgen. Vorabstimmungen nach § 4 finden nicht statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/54#abs-4 (4) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf Grund der Teilwiederholungswahl erfolgt in allen Dienststellen des Geschäftsbereichs der jeweiligen Mittelbehörde oder obersten Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/54#abs-5 (5) Ergibt sich durch die Teilwiederholungswahl keine Änderung in der Zusammensetzung der Mitglieder der Stufenvertretung, so erübrigt sich eine neuerliche konstituierende Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayPVG).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/54#abs-6 (6) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Teilwiederholungswahl des Gesamtpersonalrats sowie der Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.

§ 53 § 55