Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 13 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/13#abs-1 (1) Spätestens vierzehn Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit der nach § 12 zugeteilten Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. dem Kennwort bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/13#abs-2 (2) Die Bekanntgabe der Namen der Personen, die Wahlvorschläge unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert haben, ist unzulässig.