Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/8#abs-1 (1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie
a) bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
b) bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/8#abs-2 (2) Die Zahl der Bewerber soll
a) bei Gruppenwahl das Zehnfache der Zahl der Gruppenvertreter,
b) bei gemeinsamer Wahl das Zehnfache der Zahl der Personalratsmitglieder
nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/8#abs-3 (3) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/8#abs-4 (4) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gruppenfremden Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; stattdessen ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen oder qualifiziert elektronisch zu signieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/8#abs-5 (5) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß
a) bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
b) bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,
c) bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,
unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert sein. In jedem Fall genügen
a) bei Gruppenwahl die Unterschriften oder qualifizierten elektronischen Signaturen von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
b) bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften oder qualifizierten elektronischen Signaturen von 50 wahlberechtigten Beschäftigten und
c) bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, die Unterschriften oder qualifizierten elektronischen Signaturen von 50 wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind.
Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur nicht mehr zurückgenommen werden. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/8#abs-6 (6) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welche der unterzeichnenden oder signierenden Personen zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die unterzeichnende oder signierenden Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/8#abs-7 (7) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert sein. Ein von mehreren Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag muss von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert sein. Die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Im Fall der Verselbständigung von Dienststellenteilen oder Nebenstellen ist es ausreichend, wenn die Gewerkschaftsbeauftragten Beschäftigte der Gesamtdienststelle sind. Bei Zweifeln an der Beauftragung oder der Mitgliedschaft kann der Wahlvorstand eine Bestätigung der Gewerkschaft in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB) verlangen. Die Gewerkschaft hat auf dem Wahlvorschlag zu vermerken, welche unterzeichnende oder signierende Person der Listenvertreter ist. Fehlt eine solche Bezeichnung, gilt die unterzeichnende oder signierende Person, die an erster Stelle steht, als Listenvertreter.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/8#abs-8 (8) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.