Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayPVGArt 17 Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/17#abs-1 (1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/17#abs-2 (2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und stellt den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/17#abs-3 (3) Eine Gruppe erhält mindestens
bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter,
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreter,
bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen vier Vertreter,
bei 1001 und mehr Gruppenangehörigen fünf Vertreter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/17#abs-4 (4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/17#abs-5 (5) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/17#abs-6 (6) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden.