Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

WO-BayPVG

§ 9 Sonstige Erfordernisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/9#abs-1 (1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/9#abs-2 (2) Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmung in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB) der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/9#abs-3 (3) Jede vorschlagsberechtigte Person (§ 8 Abs. 5) kann ihre Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/9#abs-4 (4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 8 § 10