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WO-BayPVG

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/3#abs-1 (1) Die Beschäftigten können beim Wahlvorstand schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/3#abs-2 (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/3#abs-3 (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.

§ 2 § 4