Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

WMVO

§ 40a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/40a?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstattrates sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 35 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/40a?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Versammlungen nach § 9 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

§ 40 § 40b