Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/4#abs-1 (1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Dabei hat er vor allem die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/4#abs-2 (2) Werden in Absatz 1 Nr. 1 genannte Angelegenheiten zwischen der Werkstatt und einem oder einer Werkstattbeschäftigten erörtert, so nimmt auf dessen oder deren Wunsch ein Mitglied des Werkstattrats an der Erörterung teil. Es ist verpflichtet, über Inhalt und Gegenstand der Erörterung Stillschweigen zu bewahren, soweit es von dem oder der Werkstattbeschäftigten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/4#abs-3 (3) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 WMVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 3
- LAG Hessen, 13.11.2023 – 16 TaBV 72/23Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 01.03.2023 – 14 BV 1059/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 19 Abs. 18 und Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.