Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 2
- LAG Hessen, 13.11.2023 – 16 TaBV 72/23Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 01.03.2023 – 14 BV 1059/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/4#abs-1 (1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Dabei hat er vor allem die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/4#abs-2 (2) Werden in Absatz 1 Nr. 1 genannte Angelegenheiten zwischen der Werkstatt und einem oder einer Werkstattbeschäftigten erörtert, so nimmt auf dessen oder deren Wunsch ein Mitglied des Werkstattrats an der Erörterung teil. Es ist verpflichtet, über Inhalt und Gegenstand der Erörterung Stillschweigen zu bewahren, soweit es von dem oder der Werkstattbeschäftigten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/4#abs-3 (3) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht.