Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 5 Mitwirkung und Mitbestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 2
- LAG Hessen, 13.11.2023 – 16 TaBV 72/23Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 01.03.2023 – 14 BV 1059/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/5#abs-1 (1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/5#abs-2 (2) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/5#abs-3 (3) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den Angelegenheiten, in denen er ein Mitwirkungsrecht oder ein Mitbestimmungsrecht hat, vor Durchführung der Maßnahme rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise zu unterrichten und anzuhören. Beide Seiten haben auf ein Einvernehmen hinzuwirken. Lässt sich Einvernehmen nicht herstellen, kann jede Seite die Vermittlungsstelle anrufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/5#abs-4 (4) In Angelegenheiten der Mitwirkung nach Absatz 1 entscheidet die Werkstatt unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlages endgültig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/5#abs-5 (5) Kommt in Angelegenheiten der Mitbestimmung nach Absatz 2 keine Einigung zustande und handelt es sich nicht um Angelegenheiten, die nur einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und die Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung sind oder sein sollen, entscheidet die Vermittlungsstelle endgültig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/5#abs-6 (6) Soweit Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 oder 2 nur einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden können und soweit sie Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung sind oder sein sollen, haben die Beteiligten auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Die ergänzende Vereinbarung besonderer behindertenspezifischer Regelungen zwischen Werkstattrat und Werkstatt bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch weitergehende, einvernehmlich vereinbarte Formen der Beteiligung in den Angelegenheiten des Absatzes 1.