Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn
1.
die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
2.
die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
3.
weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und
4.
unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.
§ 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 30 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 23.10.2012 – VG 4 K 321/10Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 9
- VG Freiburg, 08.12.2020 – 3 K 5482/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17Zitiert von 9
- OVG Hamburg, 18.01.2013 – 5 E 11/08
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
- VG Würzburg, 08.11.2022 – W 4 K 22.1262
- VGH Bayern, 20.07.2022 – 4 B 20.3009Zitiert von 1
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