Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/31#abs-1 (1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/31#abs-2 (2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/31#abs-3 (3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 252 Entscheidungen zu § 31 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17Zitiert von 12
- VG Köln, 11.08.2009 – 14 K 4719/06Zitiert von 2
- VG Cottbus, 23.10.2012 – VG 4 K 321/10Zitiert von 7
- VG Köln, 11.08.2009 – 14 K 4720/06Zitiert von 3
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- VG Bremen, 07.02.2019 – 5 K 2621/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- VG Ansbach, 30.09.2025 – AN 11 K 21.01962
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.