Art 64
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 – 3 S 284/11Wasserrecht: Erfolglose Berufung einer Gemeinde gegen die Planfeststellung eines Hochwasserrückhalteraums KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2009 – 3 S 1679/08Zitiert von 1
- VG Freiburg, 20.02.2008 – 1 K 1078/06Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 – 2 L 14/20Zitiert von 4
- VG Halle, 15.01.2013 – 3 A 55/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/64#abs-1 (1) Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/64#abs-2 (2) Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/64#abs-3 (3) Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, daß er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen.