Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 26.05.2020 – 9 C 2796/16.NZitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2016 – 2 K 7/14Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2016 – 2 L 7/14Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 05.02.2025 – 2 K 505/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2014 – 3 S 784/14Zitiert von 19
- VG Karlsruhe, 24.01.2024 – 2 K 1270/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2025 – 2 L 96/25.ZZitiert von 2
- VGH Bayern, 14.10.2025 – 15 CS 25.1711
83 Entscheidungen zu § 76 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/76#abs-1 (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/76#abs-2 (2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/76#abs-3 (3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/76#abs-4 (4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.