Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung

Stand: 29.07.2026

Bund2 Fassungen132 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/67#abs-1 (1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/67#abs-2 (2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/67#abs-3 (3) Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Hochwasser- und Küstenschutzvorsorge soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

§ 66 § 68