Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 132
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 – OVG 9 N 1.15Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 18.03.2014 – 17 K 4661/13Zitiert von 1
- VG Augsburg, 24.04.2023 – Au 9 K 21.2544
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- OVG Hamburg, 12.05.2021 – 1 Bf 492/19Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- VG München, 08.12.2025 – M 31 S 25.7033
- OVG Thüringen, 02.12.2025 – 1 KO 291/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/67#abs-1 (1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/67#abs-2 (2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/67#abs-3 (3) Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Hochwasser- und Küstenschutzvorsorge soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.