Art 59
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/59#abs-1 (1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/59#abs-2 (2) Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/59#abs-3 (3) Sie muß spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung stattfinden.