Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 77 Rückhalteflächen, Bevorratung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2022 – 3 S 138/22Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 – 3 S 2989/21Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 16.11.2018 – 1 MR 3/18Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2015 – 2 M 33/15Zitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 01.09.2025 – 1 KN 79/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 05.02.2025 – 2 K 505/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/77#abs-1 (1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/77#abs-2 (2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.