Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 23

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/23#abs-1 (1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/23#abs-2 (2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/23#abs-3 (3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Art 22 Art 24