Art 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/23#abs-1 (1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/23#abs-2 (2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/23#abs-3 (3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 23 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2012 – 3 S 150/12Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.