Art 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/23#abs-1 (1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/23#abs-2 (2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/23#abs-3 (3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.