Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 9b Vertretung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 93
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.02.2024 – 2 Sa 205/23Zitiert von 1
- BAG, 06.03.2025 – 2 AZR 115/24Wohnungseigentümergemeinschaft - Vertretungsmacht des VerwaltersZitiert von 2
- AG Neustadt an der Weinstraße, 28.09.2022 – 4 C 201/21
- BGH, 08.07.2022 – V ZR 202/21Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer WohnungseigentümergemeinschaftZitiert von 24
- OLG München, 11.07.2024 – 34 Wx 155/24 e
- OLG München, 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 14/24
- SG Stuttgart, 11.11.2025 – S 5 BA 258/25
- BGH, 10.10.2025 – V ZR 41/24Wohnungseigentum. Rückbau eines ohne Genehmigung installierten Klima-Split-Gerätes nach altem Recht
93 Entscheidungen zu § 9b WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9b WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9b#abs-1 (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9b#abs-2 (2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.