Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 44 Beschlussklagen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 274
Nach Gewicht
- BGH, 10.11.2023 – V ZR 51/23Streitwertfestsetzung bei Beschlussfeststellungsklage eines WohnungseigentümersZitiert von 3
- BGH, 13.01.2023 – V ZR 43/22Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung: Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Revision; Wahrung der KlagefristZitiert von 20
- LG Frankfurt (Oder), 30.04.2010 – 6a S 138/09
- BGH, 08.07.2022 – V ZR 202/21Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer WohnungseigentümergemeinschaftZitiert von 24
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 98/25(Möglichkeit eines Wohnungseigentümers zur gerichtlichen Klärung von Kostentragungspflichten; Passivlegitimation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
- BGH, 04.05.2018 – V ZR 266/16Wohnungseigentumsverfahren: Umfang der Pflicht des Verwalters zur Vorlage einer EigentümerlisteZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 190/25
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 162/25
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 68/25Beschlusszwang für bauliche Veränderungen bei GdW mit nur zwei Mitgliedern in DoppelhaushälftenZitiert von 1
274 Entscheidungen zu § 44 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/44#abs-1 (1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/44#abs-2 (2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/44#abs-3 (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/44#abs-4 (4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.