Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 44 Beschlussklagen

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen274 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/44#abs-1 (1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/44#abs-2 (2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/44#abs-3 (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/44#abs-4 (4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

§ 43 § 45