Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 30 Wohnungserbbaurecht
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 – OVG 2 S 45.18Zitiert von 1
- AG Starnberg, 06.05.2022 – 3 C 918/21 WEG
- VG München, 26.07.2018 – M 10 K 16.3777, M 10 K 16.3784
- BGH, 14.03.2017 – VIII ZR 50/16Betriebskostenabrechnung bei einer vermieteten Eigentumswohnung: Geltendmachung eines Nachzahlungsanspruchs des Vermieters gegen den Mieter ohne Vorliegen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung
- BGH, 26.10.2012 – V ZR 57/12Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Gebäudebestandteilen durch Teilungserklärung; Gemeinschaftseigentum an VersorgungsleitungenZitiert von 13
- BFH, 19.12.2023 – IV R 5/21Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; BetriebsverpachtungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.05.2025 – V ZR 39/24Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für Prüfung der Standsicherheit von tragenden Gebäudeteilen des Fernbahnhofs Frankfurt am MainZitiert von 3
- OLG Schleswig, 01.03.2024 – 19 U 25/24Zitiert von 2
- BFH, 26.08.2020 – II R 43/18Wirtschaftliche Einheiten beim ErbbaugrundstückZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/30#abs-1 (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/30#abs-2 (2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/30#abs-3 (3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.