Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 30

MietrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

§ 26a § 28