Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 20 Bauliche Veränderungen
Stand: 17.10.2024
Wird zitiert von 183
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 162/25
- BGH, 09.02.2024 – V ZR 244/22Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur BarrierereduzierungZitiert von 16
- BGH, 09.02.2024 – V ZR 33/23Wohnungseigentumssache: Voraussetzungen der Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Durchführung oder Gestattung einer baulichen Veränderung; Prüfungsmaßstab bei einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Eigentümers stattgebenden Beschluss; Vorliegen einer grundlegenden Umgestaltung der WohnanlageZitiert von 9
- LG Nürnberg-Fürth, 19.01.2024 – 14 S 881/23 WEG
- LG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 2-09 S 41/21
- LG München II, 27.02.2025 – 36 S 13190/23 WEG
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 68/25Beschlusszwang für bauliche Veränderungen bei GdW mit nur zwei Mitgliedern in DoppelhaushälftenZitiert von 1
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 3
- AG Unna, 17.12.2025 – 18 C 10/24
183 Entscheidungen zu § 20 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20#abs-1 (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/20#abs-4 (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.