Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 18 Verwaltung und Benutzung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 240
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2007 – V ZR 26/06Zitiert von 10
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 138/17Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen des Entziehungsurteils durch den nicht störenden MiteigentümerZitiert von 5
- OLG Rostock, 03.11.2008 – 3 W 5/08Zitiert von 1
- BGH, 05.04.2019 – V ZR 339/17Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines WohnungseigentümersZitiert von 5
- LG München II, 13.12.2023 – 1 S 12989/22 WEG
- BGH, 18.11.2016 – V ZR 221/15Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur Beendigung der Nutzung durch den früheren WohnungseigentümerZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 68/25Beschlusszwang für bauliche Veränderungen bei GdW mit nur zwei Mitgliedern in DoppelhaushälftenZitiert von 1
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 102/24Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an Balkonen trotz vereinbarter Übertragung der ErhaltungslastZitiert von 1
- BGH, 27.03.2026 – V ZR 7/25Anforderungen an die Tatsachengrundlage bei der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen im Wohnungseigentumsrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/18#abs-1 (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/18#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/18#abs-3 (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/18#abs-4 (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.