Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 18 Verwaltung und Benutzung

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen240 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/18#abs-1 (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/18#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/18#abs-3 (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/18#abs-4 (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

§ 17 § 19