Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 1 Begriffsbestimmungen

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen236 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-1 (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-2 (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-3 (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-4 (4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-5 (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-6 (6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

§ 2