Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 236
Nach Gewicht
- BGH, 15.06.2023 – V ZB 12/22Grundbuchsache: Einheitlichkeit von Gebäuden bei einem Überbau; Erstreckung einer Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke; Verbindungen des Tiefgaragenkörpers mit den auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden; grundbuchmäßiger Nachweis der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Tiefgaragenkörpers zum StammgrundstückZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 – OVG 2 S 45.18Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 30.08.2017 – 2-13 S 207/14
- BGH, 15.01.2010 – V ZR 72/09Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung; Abgrenzung zwischen der Vorbereitungs- und Unterlassungsklage bei Abweisung einer BeschlussanfechtungsklageZitiert von 47
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2022 – 20 W 261/20
- BGH, 16.07.2021 – V ZR 284/19Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes; Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch den Sondereigentümer; Nutzung einer Teileigentumseinheit zu WohnzweckenZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 125/25Auslegung einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein HeizwerkZitiert von 1
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 3
- BGH, 20.02.2026 – V ZR 34/25Sondereigentumsfähigkeit von Räumen mit gemeinschaftlichen Anlagen und EinrichtungenZitiert von 1
236 Entscheidungen zu § 1 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-1 (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-2 (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-3 (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-4 (4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-5 (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/1#abs-6 (6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.