Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 137 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 15.24Sicherheitsrisiko aufgrund von Befehlsmissachtung im AuslandseinsatzZitiert von 2
- BVerwG, 14.08.2023 – 2 WDB 7/23Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers
- BVerwG, 07.10.2021 – 1 W-VR 14/21Vorläufiger Rechtsschutz; Betreuungsurlaub während des Dienstunfähigkeitsverfahrens
- BVerwG, 31.03.2021 – 1 WB 12/20Bindende Verweisung in einer Streitigkeit nach dem Einsatz-WeiterverwendungsgesetzZitiert von 2
- BVerwG, 20.09.2016 – 1 WB 17/16, 1 WB 17/16 (1 WB 25/14)Rücknahmefiktion; Nichtbetreiben des Verfahrens
- BVerwG, 15.10.2013 – 1 WB 46/12Verweisung des Rechtsstreits; Rückverweisung; Bindung hinsichtlich des Rechtswegs; Studienplatzzuweisung; Beschwerde gegen Versetzung an BetreuungsdienststelleZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/137#abs-1 (1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/137#abs-2 (2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.