Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 118 Verfahren
Stand: 13.04.2025
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- BVerfG, 14.06.2000 – 2 BvR 993/94Wehrdisziplinarverfahren: Anforderungen an die tatrichterliche Aufklärungspflicht zur Feststellung einer Zueignungsabsicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerwG, 18.06.2025 – 2 WDB 3.25Vorläufige Dienstenthebung, Uniformtrageverbot und teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen wiederholter Befehlsverweigerung und verfassungswidriger Äußerungen; Gehorsams- und Befehlsverweigerung zur Durchführung der COVID-19-ImpfungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.