Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 118 Verfahren
Stand: 13.04.2025
In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 118 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.06.2000 – 2 BvR 993/94Wehrdisziplinarverfahren: Anforderungen an die tatrichterliche Aufklärungspflicht zur Feststellung einer Zueignungsabsicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerwG, 18.06.2025 – 2 WDB 3.25Vorläufige Dienstenthebung, Uniformtrageverbot und teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen wiederholter Befehlsverweigerung und verfassungswidriger Äußerungen; Gehorsams- und Befehlsverweigerung zur Durchführung der COVID-19-ImpfungZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.