Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 117 Unzulässige Berufung
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 117 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.06.2002 – 2 WDB 5.02Zitiert von 8
- BVerwG, 25.01.2023 – 2 WDB 10/22Auslegung einer Prozesserklärung als BerufungZitiert von 2
- BVerwG, 07.02.2022 – 2 WDB 14.21Wehrdisziplinarverfahren: Verwerfung der Berufung wegen fehlender fristgerechter Begründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 27.11.2020 – 2 WDB 8/20Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung und fehlendem Wiedereinsetzungsgrund
- BVerwG, 08.01.2020 – 2 WDB 4/19Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Voraussetzung des fristgerechten AntragsZitiert von 3
- BVerwG, 07.05.2019 – 2 WDB 4.18Erfolglose Beschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumnis im Wehrdisziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.09.2018 – 2 WDB 3/18Verbot einer elektronischen Containersignatur; Übermittlungsmangel; AnwaltsverschuldenZitiert von 19
- BVerwG, 19.09.2017 – 2 WDB 5.17Wehrdisziplinarverfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspätetem Eingang des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 14.08.2017 – 2 WDB 5/17Zu den Rechtswirkungen eines Antrags auf Verteidigerbestellung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.