Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 116 Einlegung und Begründung der Berufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/116#abs-1 (1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/116#abs-2 (2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.