Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 120 Beschluss des Berufungsgerichts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/120#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,
2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/120#abs-2 (2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/120#abs-3 (3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.