Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/111#abs-1 (1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/111#abs-2 (2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.

§ 110 § 112