Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/111#abs-1 (1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/111#abs-2 (2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 111 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.02.2022 – 2 WDB 14.21Wehrdisziplinarverfahren: Verwerfung der Berufung wegen fehlender fristgerechter Begründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 19.09.2017 – 2 WDB 5.17Wehrdisziplinarverfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspätetem Eingang des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 09.01.2014 – 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12, 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12Zitiert von 2
- BVerwG, 09.01.2014 – 2 WRB 3.12Zitiert von 2
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2.12Zitiert von 12
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.02.2021 – 2 WDB 15/20Erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag bei versäumter BerufungsbegründungZitiert von 3
- BVerwG, 27.11.2020 – 2 WDB 8/20Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung und fehlendem Wiedereinsetzungsgrund
- BVerwG, 07.05.2019 – 2 WDB 4.18Erfolglose Beschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumnis im Wehrdisziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.