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§ 117 WDO 2002 — Unzulässige Berufung

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.