Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 91 Ergänzende Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/91#abs-1 (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/91#abs-2 (2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wird zitiert von 343 Entscheidungen zu § 91 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.08.2024 – 2 WA 1/24Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines wehrdienstgerichtlichen DisziplinarbeschwerdeverfahrensZitiert von 10
- BVerwG, 14.09.2017 – 2 WA 2/17 DEntschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 22
- BVerwG, 28.08.2024 – 2 WA 6.23Teilweise erfolgreiche Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen VerfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 25
- BVerwG, 07.09.2018 – 2 WDB 3/18Verbot einer elektronischen Containersignatur; Übermittlungsmangel; AnwaltsverschuldenZitiert von 19
- BVerwG, 12.07.2018 – 2 WA 1/17 DAnspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Berücksichtigung im Stammverfahren; immaterielle Nachteile; VorteilsausgleichZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.12.2024 – 2 WD 26/24Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Fahnenflucht und Erweisens des Hitlergrußes
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 WD 8/24Aberkennung des Ruhegehalts; Geldwäschetaten und Beihilfe zum gewerbsmäßigen BandenbetrugZitiert von 3
- BVerwG, 01.11.2024 – 2 WDB 10/24Durchsuchung elektronischer Kommunikationsmittel; VerfassungstreuepflichtZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.