Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 22a Rechtsbeschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/22a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 22a aufgehoben durch Artikel 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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