Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt 35 Zwangsmittel in unaufschiebbaren Fällen
Stand: 25.08.2026
Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang können innerhalb der Zuständigkeit der handelnden Behörde ohne vorausgehende Androhung angewendet werden, wenn es zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr oder zur Durchführung der Abmeldung nicht versteuerter Kraftfahrzeuge von Amts wegen notwendig ist.